Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Gewobag Lagerraum

  1. Abschluss des Mietvertrags

    1. Die Darstellung von Lagerobjekten auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Buchung eines Lagerobjekts dar. Irrtümer vorbehalten.
    2. Im Rahmen des Online-Buchungsprozesses wird durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ ein Mietvertrag abgeschlossen. 14-tägiges Widerrufsrecht besteht nur für Verträge mit Verbrauchern, welche als „Fern- und Auswärtsgeschäft” gemäß Fernabsatzgesetz geschlossen werden (vgl. Richtlinie 2011/83/EU). Dem Mieter ist bewusst, dass bei Ingebrauchnahme des Abteils vor Ablauf des 14-tätigen Widerrufsrecht, dieses vorzeitig erlischt. Dem Mieter ist bekannt, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung (Bereitstellung des Abteils) durch den Vermieter sein Widerrufrecht verliert. Die Buchungsbestätigung inkl. Mietvertrag und Erstrechnung werden per E-Mail unmittelbar nach Buchung an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt.
    3. Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers bzw. eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform als Überlassung an Dritte, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.
    4. Für den Fall, dass der Vermieter das Mietvertragsverhältnis während der Vertragslaufzeit auf einen Dritten als Vermieter übertragen will, erteilt der Mieter bereits jetzt dazu seine Zustimmung. Etwaige Ansprüche des Mieters auf Entschädigung oder wegen Verwendungsersatz richten sich gegen den Erwerber. Dem Mieter wird im Falle der Übertragung des Mietverhältnisses vom Vermieter auf einen Dritten ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.
  2. Allgemeine Rechte und Pflichten des Mieters

    1. In Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen hat der Mieter das Recht das Abteil ausschließlich zu Lagerzwecken zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn (entspricht Vertragsbeginn) bis zur Beendigung des Mietvertrages.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von Mängeln im Mietobjekt zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat.
    3. Zur Identitätsfeststellung des Mieters sowie zur Altersüberprüfung hat der Mieter sich mit einem behördlich ausgestellten Ausweisdokument auszuweisen. Der Vermieter kann die Identitätsprüfung selbst vornehmen oder durch einen beauftragten Dienstleister durchführen lassen. Der beauftragte Dienstleister ist explizit in der Datenschutzerklärung genannt. Findet die Identifizierung nicht in-nerhalb von drei Werktagen, beginnend mit dem ersten Werktag nach Abschluss des Mietvertrags statt, ist der Vermieter berechtigt den Zugang zum Mietobjekt zu sperren bis die Identifizierung erfolgreich durchgeführt wurde. Der Mieter bleibt auch für diesen Fall zur Zahlung des Mietzinses für den Zeitraum der Sperrung verpflichtet.
    4. Der Mieter ist verpflichtet sämtlichen Kontakt mit dem Vermieter in Textform zu halten (z.B. per E-Mail an lagerraum@gewobag.de).
  3. Übernahme / Rückgabe des Abteils

    1. Der Mieter hat bei der Übernahme das Abteil zu kontrollieren. Etwaige Schäden und/oder Verunreinigungen hat er dem Vermieter unverzüglich zu melden (bspw. per E-Mail mit Foto an die Adresse lagerraum@gewobag.de). Geschieht dies nicht, geht der Vermieter davon aus, dass das Abteil in einem unbeschädigten und sauberen Zustand übernommen wurde.
    2. Bei Vertragsende ist der Mieter verpflichtet das Abteil besenrein und im gleichen Zustand zu übergeben, wie er es übernommen hat (=Rückgabe). Dies beinhaltet auch das Verriegeln des Abteils. Die Verwendung von Reinigungsmitteln, um etwaige Verunreinigungen zu beheben, muss mit dem Vermieter zuvor schriftlich abgestimmt werden. Der Mieter hat dem Vermieter spätestens am Tag des Vertragsendes die ordnungsgemäße Räumung anhand adäquater Mittel (beispielsweise mittels Fotos vom leeren Abteil, die per E-Mail an lagerraum@gewobag.de gesendet werden) zu beweisen.
    3. Der Mieter ist bei Verletzung der Rückgabepflichten zu Schadenersatz verpflichtet.
      1. Im Falle, dass das Abteil bei Rückgabe nicht in einem ordnungsgemäßen sauberen und unbeschädigten Zustand übergeben wird, hält sich der Vermieter das Recht vor, das Abteil auf Kosten des Mieters zu reinigen, dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen bzw. vom Mieter Schadenersatz geltend zu machen.
      2. Hinterlässt der Mieter bei Vertragsende Waren/Gegenstände in seinem Abteil, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters an einen anderen Ort zur Verwahrung zu verbringen und ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Verbringungs- und Verwahrungsleistung zu fordern, die Waren/Gegenstände zu verkaufen bzw. zu versteigern oder, wenn die Verbringung oder Versteigerung wirtschaftlich nicht tragbar sind (insbesondere bei Müll oder offenkundig wertlosen Gegenständen) oder der Kunde trotz schriftlicher Verständigung (brieflich oder per E-Mail) nach 1 Monat die Gegenstände nicht abgeholt hat, die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu beseitigen.
  4. Zutritt zum Lager­gebäude / -gelände und zu den Abteilen

    1. Der Mieter hat während der allgemeinen Öffnungszeiten, Montag bis Sonntag von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, Zutritt zum Lagergebäude und zu seinem Abteil.
    2. Der Vermieter behält sich vor, zusätzlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten auch standortspezifische Öffnungszeiten festzusetzen oder die allgemeinen Öffnungszeiten einzuschränken. Die Öffnungszeiten werden bei jedem Standort sowohl online als auch im Mietvertrag bekannt gegeben. Zeitlich begrenzte oder standortspezifische Öffnungszeiten können u.a. bei Vorliegen eines berechtigten Interesses festgesetzt werden. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere dann, wenn am Lagergebäude oder angrenzenden Bauteilen Umbauten, Modernisierungsarbeiten oder Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, oder wenn (Ruhe-)Störungen der Anwohner erkannt werden. Änderungen der Öffnungszeiten nach Vertragsabschluss müssen dem Mieter rechtzeitig schriftlich (brieflich oder per E-Mail) mitgeteilt werden.
    3. Die Nutzung des Lagerabteils ist nur innerhalb der standortspezifischen Öffnungszeiten möglich. Die Nutzung sollte daher so geplant werden, dass der Nutzungsvorgang innerhalb der Öffnungszeiten abgeschlossen werden kann. Zur Einhaltung der Öffnungszeiten ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die digitale Zugangskontrolle zu entziehen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist es dem Mieter nicht möglich, Zutritt zum Lagergebäude zu erlangen sowie sein Lagerabteil zu ent- bzw. verriegeln.
    4. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt, das Lagergelände zu betreten. Der Mieter haftet dafür, dass jede bevollmächtigte Person die Bedingungen der AGB und des Verwahrungsvertrags einhält und kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Für das Betreten des Grundstücks und des Lagergebäudes gilt soweit vorhanden die Hausordnung des Vermieters. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
    5. Die Zugangstür des Standortes ist stets geschlossen zu halten. Das Blockieren oder Manipulieren der Zugangstür ist verboten. Der Mieter hat nach Verlassen des Standortes sicherzustellen, dass die Zugangstür verschlossen ist.
    6. Bei Gefahr im Verzug im Sinne der StPO oder bei Verstoß gegen die in Ziffer 5 genannten Einlagerungsbeschränkungen gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten. Dasselbe gilt, wenn der Vermieter von der Polizei, Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das Mietobjekt zu öffnen.
    7. Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu verschaffen.
  5. Nutzung der Lager­abteile durch den Mieter

    1. Der Mieter hat die Interessen und das Eigentum Dritter stets zu berücksichtigen.
    2. Der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes verantwortlich. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
    3. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters das Abteil weder ganz noch teilweise untervermieten, noch den Gebrauch Dritten überlassen.
    4. Sollten sich bei einer nachträglichen Vermessung des Abteils Abweichungen von der im Mietvertrag vereinbarten Fläche ergeben, so sind Flächenabweichungen von +/- 10 % unbeachtlich, bei einer größeren Abweichung wird die Miete anhand der tatsächlichen Fläche neu berechnet. Die Flächenberechnung erfolgt aufgrund der Innenmaße der abgegrenzten Fläche/n.
    5. Die Bodenhöchstlasten anhand des Mietvertrags sind durch den Mieter einzuhalten.
    6. Der Mieter bestätigt, dass die Gegenstände/Waren, die im Abteil verwahrt werden, sein Eigentum sind oder er im rechtmäßigen Besitz dieser ist; d.h., die Person(en), deren Eigentum die Gegenstände/Waren sind, hat (haben) ihm die Verfügungsgewalt über diese Güter erteilt und ihm wurde gestattet, die Güter im Abteil zu verwahren. Darüber hinaus bestätigt der Mieter, dass die Gegenstände/Waren nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und/oder Schutzrechte Dritter verletzen.
    7. Dem Mieter ist bewusst, dass das angemietete Abteil nicht gekühlt wird.
    8. Folgende Waren/Gegenstände/Materialien dürfen nicht eingelagert bzw. verwahrt werden:
      • Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, sodass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen (z.B. in Dosen, etc.)
      • Lebewesen jeglicher Art (Tiere, Pflanzen, Pilze; tot oder lebendig)
      • Brennbare oder entzündliche Stoffe und Flüssigkeiten wie z.B. Benzin/Diesel, Gas, Lösungsmittel, Öle, Farben, Batterien, Akkumulatoren, etc.Wert- & Sekundärstoffe (dies sind Werk-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, die durch Aufbereitungsvorgänge aus Produktionsrückständen oder Konsumrückständen (Müll, Abfall) gewonnen werden, so z. B. Kunststoffe, organische Abfälle, Styropor)
      • Restabfälle, die zur/zum Entsorgung/Recycling bestimmt sind
      • Unter Druck stehende Gase; Waffen, Munition, Sprengstoffe; radioaktive Stoffe, biologische/chemische Stoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige potenziell gefährliche Materialien/Stoffe
      • Alles, was Rauch und/oder Geruch absondert; Materialien / Stoffe, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten
      • Jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände
      • Kleidung (vor allem Pelzmäntel), außer sie sind sicher (luftdicht) verpackt; das Einlagern von neuer, nicht getragener, verpackter Kleidung ist nur in Rücksprache mit dem Vermieter gestattet
      • Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Briefmarken- und Münzsammlungen, echte Teppiche sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten
      • Dem Mieter ist es des Weiteren nicht erlaubt Gegenstände / Waren zu verwahren, die den Wert seiner bezogenen Versicherungsdeckung überschreiten; für die Einlagerung hat der Mieter entsprechende Versicherungsdeckung über den Vermieter zu beziehen oder entsprechende Deckung nachzuweisen (vgl. Ziffer 13 AGB).
    9. Es ist dem Mieter und jeder anderen Person verboten:
      1. Das Abteil oder das Grundstück in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter, Nachbarn oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten
      2. Irgendeine Tätigkeit auf dem Grundstück auszuüben, mit Ausnahme des Be- und Entladens des Abteils mit Gegenständen/Waren
      3. Gegenstände auf dem Grundstück außerhalb des Abteils abzustellen oder zu lagern
      4. Das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden
      5. Etwas ohne Genehmigung des Vermieters an der Wand, Decke oder Boden des Abteils zu befestigen oder irgendeine Veränderung in oder am Abteil vorzunehmen
      6. Die Lüftungsanlagen des Mietobjekts bzw. der Gesamtanlage zu verschließen oder zuzustellen.
      7. Emissionen jeglicher Art aus dem Abteil oder dem Lagergebäude austreten zu lassen
      8. Zu rauchen
      9. Offenes Licht oder Feuer zu nutzen
      10. Den Verkehr auf dem Grundstück sowie andere sich auf dem Grundstück befindliche Personen in irgendeiner Form zu behindern
    10. Sofern ein Schädlingsbekämpfer die Ursache eines Schädlingsbefalls in dem Abteil des Mieters vermutet, ist der Mieter verpflichtet zur Abklärung der Ursache und Bekämpfung des Befalls dem Schädlingsbekämpfer Zutritt zum Abteil zu ermöglichen. Sollte eine notwendige Schädlingsbekämpfung aufgrund der Schwere des Befalls nach Einschätzung des Schädlingsbekämpfers keinen Erfolg versprechen, ist der Mieter verpflichtet, die befallenen Waren/Gegenstände unverzüglich zu entfernen.
  6. Alternatives Abteil

    1. Der Vermieter hat das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen, Umbauten, behördliche Anweisung, etc.), den Mieter aufzufordern, innerhalb von 10 Werktagen das Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Diese Aufforderung hat schriftlich (brieflich oder per E-Mail) zu erfolgen.
    2. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil selbst und in Abwesenheit des Mieters zu öffnen und die Ware in ein anderes Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Diese Verbringung darf auch von einem Dritten durchgeführt werden und erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.
    3. Falls Gegenstände/Waren gemäß Ziffer 6 in ein vergleichbares Abteil verbracht werden, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderungen aufrecht; der Wechsel berührt nicht den Bestand des Mietvertrags. Ein Anspruch auf Kostenerstattung oder einen Wechsel in das ursprüngliche Abteil besteht nicht.
  7. Weitere Leistungen des Vermieters

    1. Vom vereinbarten Entgelt gemäß Ziffer 8.2 sind auch die folgenden Leistungen des Vermieters umfasst:
      1. Allgemeine Leistungen des Vermieters
        • Zutritt zum Standort mittels digitalem Schließsystem (vorbehaltlich Ziffer 4.2 und 8.1.2)
        • Videoüberwachung durch den Vermieter
        • Austausch der Schlösser bei technischer Störung auf Kosten des Vermieters, es sei denn, der Mieter hat die Schäden schuldhaft verursacht
        • Unterstützung bei Problemen mit dem Standort-Zutritt
        • Abwicklung von Serviceanliegen oder Schadensfällen
      2. Im Rahmen des Vermietungsprozesses erbrachte Leistungen
        • Hinweise zu korrekter Verpackung bzw. Lagerung/Verwahrung
        • Informationsmaterial und Empfehlungen zu geeigneter Lagergröße
        • Automatisierte Empfehlung des bestgelegenen Standorts
        • Abwicklung der Einrichtung eines Kundenkontos
        • Unterstützung bei Abteilwechsel im Rahmen der in dieser Ziffer 7 genannten Leistungen
      3. Weitere Services
        • Regelmäßige Standortreinigung der Gemeinschaftsfläche (nach Bedarf und nach Ermessen des Vermieters)
        • Schädlingsbekämpfung (nach Bedarf und nach Ermessen des Vermieters)
      4. Empfehlung von geeigneten Zusatzservices Dritter und Vermittlung etwaiger Sonderkonditionen (Abrechnung erfolgt bei tatsächlicher Buchung zwischen Mieter und externen Anbieter).
      5. Der Vermieter behält sich vor, die inkludierten Leistungen und deren Nutzung in unregelmäßigen Abständen zu evaluieren und den Angebotsumfang daraufhin anzupassen.
  8. Entgelt und Zahlungs­bedingungen

    1. Entgelt, Kündigungsfrist, Fälligkeit, Zahlung
      1. Das monatliche Entgelt setzt sich aus dem Entgelt für die Vermietungsleistung sowie etwaige Mahngebühren, Sanktionen oder Spesen des Geldverkehrs zusammen.
      2. Die Höhe der Entgeltbestandteile ist im Mietvertrag geregelt.
      3. Bei Vertragsschluss wird eine Mindestvertragslaufzeit ausgewählt, die eine erstmalige Kündigung regelt. Die ausgewählte Mindestvertragslaufzeit sowie das dadurch resultierende frühestmögliche Kündigungsdatum sind im Mietvertrag festgehalten (beispielsweise 1 Monat, 6 Monate oder 12 Monate). Der Mietvertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch jeweils um einen Monat, soweit er nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. zum Ende der jeweiligen Verlängerungsperiode gekündigt wurde.
      4. Das Entgelt ist im Voraus zur Zahlung fällig. Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat. Abrechnungstag ist der jeweilige Monatstag des Mietbeginns, im Zweifelsfall der Monatsletzte.
      5. Endet ein Mietverhältnis während einer laufenden Mietperiode durch einen in Ziffer 11.2. geregelten Kündigung durch den Vermieter, erstattet der Vermieter zu viel gezahlte Miete tagesgenau innerhalb von 10 Banktagen.
      6. Zahlungsdienstleister ist die Adyen B.V., Simon Carmiggelstraat 6 – 50, 1011 DJ Amsterdam (folgend: Adyen).
      7. Aktuell verfügbare Zahlungsarten sind Kreditkarte (VISA und Mastercard) sowie Sofortüberweisung. Der Vermieter berechnet hierbei keine Gebühren für unterschiedliche Zahlungsarten. Es besteht kein Anspruch des Mieters auf eine bestimmte Zahlungsart. Die Änderung der angebotenen Zahlungsarten obliegt dem Vermieter. Sollte eine vom Mieter gewählte Zahlungsart nicht mehr verfügbar sein, so wird der Mieter schriftlich (postalisch oder per E-Mail) informiert und seine Zahlungsart - soweit nicht anders vom Mieter gewünscht - auf Rechnung umgestellt.
      8. Der Vermieter darf sich zur Begleichung der Forderungen unterschiedlicher Zahlungsmittel bedienen. Diese werden dem Mieter bei Buchung angezeigt. Mit der Wahl des Zahlungsmittels erlaubt der Mieter dem Vermieter alle zur Rechnungsbegleichung bzw. Zahlung aktueller und zukünftiger Forderungen notwendigen Daten an den Zahlungsmitteldienstleister zu übermitteln und stimmt deren AGB ebenso zu. Über dieses Zahlungsmittel dürfen alle dem Mieter in Rechnung gelegten Entgelte wie Gebühren bis zum schriftlichen Widerruf (brieflich oder per E-Mail) durch den Mieter eingezogen werden.
      9. Mit der Angabe des Zahlungsmittels bestätigt der Kunde, dass er zum Einzug über das entsprechende Zahlungsmittel berechtigt ist und für die erforderliche Deckung sorgen wird.
      10. Schlägt die Zahlung einer Forderung über die vom Mieter angegebenen Zahlungsinformationen fehl (z.B. Rücklastschrift bei SEPA Mandaten, fehlgeschlagene Kreditkartenabbuchungen), so ermächtigt der Mieter Adyen, die Forderung über das jeweils ausgewählte Zahlungsmittel ein weiteres Mal abzuwickeln. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die durch die Rücklastschrift tatsächlich entstehenden Gebühren bei der Bank zu zahlen. Der Mieter erhält die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass durch die Rücklastschrift geringere oder gar keine Kosten angefallen sind.
    2. Nicht-Bezahlung des Entgeltes, Zahlungsverzug
      1. Soweit die Zahlung einer Forderung über die vom Mieter angegebenen Zahlungsinformationen bei erneutem Einzugsversuch durch den Zahlungsdienstleister weiterhin fehlschlägt, kommt der Mieter in Verzug. Im Verzugsfall kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung stellen. Zusätzlich wird bei erster Mahnung eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Verfassung von Schreiben, interne Kommunikation) sowie zusätzliche Kosten in Höhe von € 10,00 je Bearbeitung fällig. Bei zweiter Mahnung erhöht sich die Gebühr auf € 15,00. Darüber hinaus hat der Mieter die etwaig anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwalts- oder Gerichtskosten zu tragen.
      2. Dem Vermieter bleibt es vorbehalten weitere Rechte und Ansprüche geltend zu machen.
    3. Vertragliches Pfandrecht
      1. Zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche dem Vermieter aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen den Mieter entstehen (Anspruch auf Vermietungsentgelt, Anspruch auf Verzugszinsen, Anspruch auf Ersatz der Kosten einer etwaigen erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung, Anspruch auf Schadenersatz), räumt der Mieter dem Vermieter ein Pfandrecht an den vom Mieter in das Abteil eingebrachten Waren/Gegenständen ein.
        In diesem Zusammenhang räumt der Mieter dem Vermieter das Recht ein, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und zum Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters, offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.
      2. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die laut Ziffer 8.3.1 verpfändeten Waren/Gegenstände an den Vermieter herauszugeben. Kommt der Mieter dieser Herausgabepflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, sich Zutritt zum Abteil zu verschaffen und die pfandgegenständlichen Waren/Gegenstände selbständig, d.h. ohne Mitwirkung des Mieters, in Besitz zu nehmen.
      3. Ein etwaig gesetzliches Pfandrecht (z.B. gemäß § 1101 ABGB analog) bleibt hiervon unberührt.
    4. Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindexes zu erhöhen.
    5. Zahlungen werden immer zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.
    6. Geschäftskunden, welche die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass das Mietobjekt ausschließlich für Zwecke verwendet wird, die gemäß §15 UStG zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigten.
  9. Haftung

    1. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen. Ebenso haftet der Vermieter nicht für Schäden gleich welcher Art und gleich aus welchem Grunde am Lagergut sowie für Sachschäden, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonst zwingend gehaftet wird. Hiervon unberührt bleiben Erfüllungsansprüche des Mieters sowie sein gesetzliches Recht zur fristlosen Kündigung.
    2. Der Vermieter haftet nicht, falls aufgrund technischer Störung, Stromausfall oder einer Sperrung aufgrund Ziffer 2.3 der Zutritt zum Abteil nicht möglich ist. Etwaige Schadensersatz-, Minderungs- oder andere Ansprüche gegen den Vermieter können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
    3. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zu der Lagerhalle, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Umstand beruhen (z.B. Straßenbauarbeiten).
    4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen des Mietobjektes und des Gebäudes sowie der zu dem Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, die zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Besucher, Kunden, Lieferanten sowie von ihm beauftragte Handwerker und ähnliche Personen verursacht worden sind, soweit er dies zu vertreten hat. Der Mieter hat die Beweislast, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat, soweit Mietobjekt, Anlagen und Einrichtungen seiner Obhut unterliegen. Leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. Der Mieter haftet auch dafür, dass das Lagergut zur Einlagerung unter Berücksichtigung insbesondere der Ziffer 5.8 geeignet ist.
  10. Minderung, Auf­rechnung und Zurück­behaltung

    1. Der Mieter kann gegenüber den Mietzahlungsansprüchen des Vermieters weder aufrechnen noch die Miete mindern noch, wenn es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadenersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Mieter aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
    2. Rückforderungsansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben im Übrigen unberührt
    3. Die Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist, soweit gemäß Ziffer 1 möglich, nur zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat
  11. Kündigung des Vertrages

    1. Jede der beiden Vertragsparteien ist zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags zu vertraglich definierten Kündigungsterminen berechtigt. Zu diesen Terminen ist die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen (14 Tagen) möglich. Die Kündigung hat in schriftlicher Form (brieflich oder per E-Mail) oder direkt über das Kontaktformular im Mieterkonto zu erfolgen. Ein etwaiger Kündigungsverzicht auf Basis einer Mindestvertragslaufzeit wird im jeweiligen Mietvertrag festgelegt.
    2. Der Vermieter hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise bei vertragswidrigem Gebrauch des Abteils, insbesondere Verstoß gegen Ziffern 2.1., 2.2., 4., 5., oder 8. (ungeachtet einer Abmahnung) oder kriminellen Absichten in Bezug auf die Inanspruchnahme der Vermietungsdienstleistung sowie dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils, aus welchem Grund auch immer, einstellt.
  12. Öffnen und Betreten eines Abteils, Räumungs­vergleich, Vertrags­strafe für Verzug mit Räumung

    1. Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein Öffnen eines Abteils, welches nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den Vermieter durchgeführt wird, keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt, sondern ausdrücklich gestattet ist. Der Mieter verzichtet daher in so einem Fall auf eine Klageerhebung egal welcher Art.
    2. Dem Vermieter oder von ihm Beauftragten ist das Betreten der Mietsache aus wichtigem Grund (z.B. bei Gefahr im Verzug bezogen auf mögliche Personen oder Sach-/Vermögensschäden) jederzeit, ansonsten nach rechtzeitiger Ankündigung (z.B. für Wartungs- / Instandhaltungsarbeiten) gestattet.
    3. Für den Fall, dass der Mieter das Objekt bei Vertragsbeendigung nicht oder nicht ordnungsgemäß räumt, ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich zum Benutzungsentgelt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Vermietungsentgelts geltend zu machen. Weitere Rechtsbehelfe und die Geltendmachung übersteigender Schäden bleiben vorbehalten.
  13. Pfandrecht / -verwertung

    1. Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Pfandrecht und dienen zur Besicherung der Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Titel des Mietzinses, der sich sonst aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insbesondere der Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 30 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis gekündigt, hat der Vermieter das Recht, den Mieter unter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
    3. Der Mieter berechtigt den Vermieter einvernehmlich, die dem Pfandrecht unterliegenden, eingelagerten Gegenstände nach Androhung und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist von zehn Kalendertagen zur Begleichung der offenen Forderungen auf Risiko und Kosten des Mieters in ein anderes Lager umzuräumen und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände zu veräußern, zu verwerten oder auch auf eine dem Vermieter angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten. Der Mieter erkennt an, dass der Vermieter hinsichtlich der Höhe eines evtl. erzielbaren Verwertungserlöses keinerlei Haftung, egal welcher Art, übernimmt.
    4. Der Vermieter verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände nur soweit zu verkaufen, soweit es für die Abdeckung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und aufgelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem Mieter zu.
  14. Versicherung

    1. Die eingelagerten Waren und Gegenstände sind nicht versichert. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Risiko des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich die Waren und Gegenstände mindestens auf Ihren Zeitwert zu versichern, sollte die Einlagerung nicht von der bestehenden Hausratversicherung des Mieters abgedeckt sein.
    2. Die Vorhaltung eines angemessenen Versicherungsschutzes ist ausschließlich Sache der Mieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die eingelagerte Ware, oder eine etwaige Unterversicherung.
  15. Datenschutz

    1. Es gilt die Datenschutzerklärung des Vermieters. Alle zum Datenschutz geltenden Bestimmungen finden Sie gesondert auf der Datenschutzseite (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auffindbar unter https://lagerraum.gewobag.de/datenschutz).
    2. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzerklärung verarbeitet oder mit Dritten, die zwingend auf die Daten angewiesen sind, teilt.
  16. Allgemeine Vertrags­bestimmungen

    1. Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an den Vermieter zuletzt schriftlich (brieflich oder per E-Mail) bekanntgegebene Adresse (E-Mail oder Anschrift) des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Adressen unverzüglich schriftlich (brieflich oder per E-Mail) dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.
    2. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Empfang der Erklärung an.
    3. Tatsachen, die für eine Person bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen ihn einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für die anderen Personen die gleiche Wirkung.
    4. Sind mehrere Personen Mieter oder Vermieter, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen der anderen Vertragspartei mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung der Vermieterseite oder Mieterseite genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter oder einem der Vermieter abgegeben wird.
    5. Es gelten nur die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die im schriftlichen Vertrag festgelegten Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    6. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die AGB u.a. aufgrund von Änderungen von Gesetzen, Rechtsprechung oder wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Eine Änderung der AGB, welche für bestehende Mieter Gültigkeit erlangen soll, wird den Mietern 1 Monat vor Änderung schriftlich (brieflich oder per E-Mail) mitgeteilt. Sollte der Mieter dieser Änderung binnen 1 Monat nicht schriftlich (brieflich oder per E-Mail) widersprechen, gelten die neuen AGB als anerkannt. Sollte der Mieter innerhalb der Frist einen wirksamen Widerspruch abgeben, wird diesem ein Sonderkündigungsrecht zum Stichtag der Wirksamkeit der geänderten AGB zugesprochen.
    7. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters oder durch vom Vermieter beauftragter Dritte ist Folge zu leisten.
    8. Zwecks Vermeidung von möglichen Gebühren nach dem Gebührengesetz wird vereinbart, dass die Urkunde vom Vermieter nicht unterzeichnet wird. Der Mietvertrag kommt nach Buchung durch den Mieter und der Übermittlung der Buchungsbestätigung inklusive des Mietvertrags zustande. Dessen ungeachtet ist eine etwaige Vertragsgebühr vom Mieter zu tragen.
    9. Der Mieter erklärt sich mit der EDV-mäßigen Erfassung und Verarbeitung seiner Daten einverstanden.
    10. Der Mieter akzeptiert zum Zwecke der Überwachung und des Schutzes des Lagergeländes und der verwahrten Gegenstände Videoaufnahmen und deren Speicherung auf dem Gelände / Grundstück, im Speziellen auch auf den Gängen des Lagergebäudes. Hauptzweck dieser Speicherung ist die Vermeidung von Diebstählen sowie die Beweissicherung bei Straftaten am bzw. im Lagerobjekt. Dieser Schutz stellt einen Teil der Service-Dienstleistung des Vermieters dar (vgl. Ziffer 7.1.1).
    11. Es gilt deutsche Recht. Gerichtsstand ist Berlin, Deutschland.
    12. Wenn die Buchung als Verbraucher abgegeben wurde und dieser zum Zeitpunkt der Buchung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Ziffer 15.12 getroffenen Rechtswahl unberührt.
    13. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Letzte Änderung: 14.02.2023