Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Gewobag Lagerraum
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Abschluss des Mietvertrags
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Die Darstellung von Lagerobjekten auf der Website stellt kein
rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur
Buchung eines Lagerobjekts dar. Irrtümer vorbehalten.
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Im Rahmen des Online-Buchungsprozesses wird durch Anklicken
des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ ein Mietvertrag
abgeschlossen. 14-tägiges Widerrufsrecht besteht nur für
Verträge mit Verbrauchern, welche als „Fern- und
Auswärtsgeschäft” gemäß Fernabsatzgesetz geschlossen werden
(vgl. Richtlinie 2011/83/EU). Dem Mieter ist bewusst, dass bei
Ingebrauchnahme des Abteils vor Ablauf des 14-tätigen
Widerrufsrecht, dieses vorzeitig erlischt. Dem Mieter ist
bekannt, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung
(Bereitstellung des Abteils) durch den Vermieter sein
Widerrufrecht verliert. Die Buchungsbestätigung inkl.
Mietvertrag und Erstrechnung werden per E-Mail unmittelbar
nach Buchung an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse
übermittelt.
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Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers bzw. eines persönlich
haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform
als Überlassung an Dritte, die der Zustimmung des Vermieters
bedarf. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund
versagt werden.
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Für den Fall, dass der Vermieter das Mietvertragsverhältnis
während der Vertragslaufzeit auf einen Dritten als Vermieter
übertragen will, erteilt der Mieter bereits jetzt dazu seine
Zustimmung. Etwaige Ansprüche des Mieters auf Entschädigung
oder wegen Verwendungsersatz richten sich gegen den Erwerber.
Dem Mieter wird im Falle der Übertragung des Mietverhältnisses
vom Vermieter auf einen Dritten ein Sonderkündigungsrecht
eingeräumt.
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Allgemeine Rechte und Pflichten des Mieters
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In Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen
hat der Mieter das Recht das Abteil ausschließlich zu
Lagerzwecken zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn
(entspricht Vertragsbeginn) bis zur Beendigung des
Mietvertrages.
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Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von
Mängeln im Mietobjekt zu informieren. Gleiches gilt, wenn der
Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat.
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Zur Identitätsfeststellung des Mieters sowie zur
Altersüberprüfung hat der Mieter sich mit einem behördlich
ausgestellten Ausweisdokument auszuweisen. Der Vermieter kann
die Identitätsprüfung selbst vornehmen oder durch einen
beauftragten Dienstleister durchführen lassen. Der beauftragte
Dienstleister ist explizit in der Datenschutzerklärung
genannt. Findet die Identifizierung nicht in-nerhalb von drei
Werktagen, beginnend mit dem ersten Werktag nach Abschluss des
Mietvertrags statt, ist der Vermieter berechtigt den Zugang
zum Mietobjekt zu sperren bis die Identifizierung erfolgreich
durchgeführt wurde. Der Mieter bleibt auch für diesen Fall zur
Zahlung des Mietzinses für den Zeitraum der Sperrung
verpflichtet.
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Der Mieter ist verpflichtet sämtlichen Kontakt mit dem
Vermieter in Textform zu halten (z.B. per E-Mail an
lagerraum@gewobag.de).
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Übernahme / Rückgabe des Abteils
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Der Mieter hat bei der Übernahme das Abteil zu kontrollieren.
Etwaige Schäden und/oder Verunreinigungen hat er dem Vermieter
unverzüglich zu melden (bspw. per E-Mail mit Foto an die
Adresse lagerraum@gewobag.de). Geschieht dies nicht, geht der
Vermieter davon aus, dass das Abteil in einem unbeschädigten
und sauberen Zustand übernommen wurde.
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Bei Vertragsende ist der Mieter verpflichtet das Abteil
besenrein und im gleichen Zustand zu übergeben, wie er es
übernommen hat (=Rückgabe). Dies beinhaltet auch das
Verriegeln des Abteils. Die Verwendung von Reinigungsmitteln,
um etwaige Verunreinigungen zu beheben, muss mit dem Vermieter
zuvor schriftlich abgestimmt werden. Der Mieter hat dem
Vermieter spätestens am Tag des Vertragsendes die
ordnungsgemäße Räumung anhand adäquater Mittel (beispielsweise
mittels Fotos vom leeren Abteil, die per E-Mail an
lagerraum@gewobag.de gesendet werden) zu beweisen.
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Der Mieter ist bei Verletzung der Rückgabepflichten zu
Schadenersatz verpflichtet.
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Im Falle, dass das Abteil bei Rückgabe nicht in einem
ordnungsgemäßen sauberen und unbeschädigten Zustand
übergeben wird, hält sich der Vermieter das Recht vor, das
Abteil auf Kosten des Mieters zu reinigen, dem Mieter die
Kosten in Rechnung zu stellen bzw. vom Mieter
Schadenersatz geltend zu machen.
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Hinterlässt der Mieter bei Vertragsende Waren/Gegenstände
in seinem Abteil, ist der Vermieter berechtigt, diese auf
Kosten des Mieters an einen anderen Ort zur Verwahrung zu
verbringen und ein angemessenes Entgelt für die erbrachte
Verbringungs- und Verwahrungsleistung zu fordern, die
Waren/Gegenstände zu verkaufen bzw. zu versteigern oder,
wenn die Verbringung oder Versteigerung wirtschaftlich
nicht tragbar sind (insbesondere bei Müll oder offenkundig
wertlosen Gegenständen) oder der Kunde trotz schriftlicher
Verständigung (brieflich oder per E-Mail) nach 1 Monat die
Gegenstände nicht abgeholt hat, die Gegenstände auf Kosten
des Mieters zu beseitigen.
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Zutritt zum Lagergebäude / -gelände und zu den Abteilen
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Der Mieter hat während der allgemeinen Öffnungszeiten, Montag
bis Sonntag von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, Zutritt zum
Lagergebäude und zu seinem Abteil.
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Der Vermieter behält sich vor, zusätzlich zu den allgemeinen
Öffnungszeiten auch standortspezifische Öffnungszeiten
festzusetzen oder die allgemeinen Öffnungszeiten
einzuschränken. Die Öffnungszeiten werden bei jedem Standort
sowohl online als auch im Mietvertrag bekannt gegeben.
Zeitlich begrenzte oder standortspezifische Öffnungszeiten
können u.a. bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
festgesetzt werden. Ein berechtigtes Interesse besteht
insbesondere dann, wenn am Lagergebäude oder angrenzenden
Bauteilen Umbauten, Modernisierungsarbeiten oder Erhaltungs-
und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, oder
wenn (Ruhe-)Störungen der Anwohner erkannt werden. Änderungen
der Öffnungszeiten nach Vertragsabschluss müssen dem Mieter
rechtzeitig schriftlich (brieflich oder per E-Mail) mitgeteilt
werden.
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Die Nutzung des Lagerabteils ist nur innerhalb der
standortspezifischen Öffnungszeiten möglich. Die Nutzung
sollte daher so geplant werden, dass der Nutzungsvorgang
innerhalb der Öffnungszeiten abgeschlossen werden kann. Zur
Einhaltung der Öffnungszeiten ist der Vermieter berechtigt,
dem Mieter die digitale Zugangskontrolle zu entziehen.
Außerhalb der Öffnungszeiten ist es dem Mieter nicht möglich,
Zutritt zum Lagergebäude zu erlangen sowie sein Lagerabteil zu
ent- bzw. verriegeln.
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Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte
oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt, das
Lagergelände zu betreten. Der Mieter haftet dafür, dass jede
bevollmächtigte Person die Bedingungen der AGB und des
Verwahrungsvertrags einhält und kann eine derartige
Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Für das
Betreten des Grundstücks und des Lagergebäudes gilt soweit
vorhanden die Hausordnung des Vermieters. Der Vermieter hat
das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das
Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und,
falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann,
den Zutritt zu verweigern.
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Die Zugangstür des Standortes ist stets geschlossen zu halten.
Das Blockieren oder Manipulieren der Zugangstür ist verboten.
Der Mieter hat nach Verlassen des Standortes sicherzustellen,
dass die Zugangstür verschlossen ist.
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Bei Gefahr im Verzug im Sinne der StPO oder bei Verstoß gegen
die in Ziffer 5 genannten Einlagerungsbeschränkungen gestattet
der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten
Person jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten.
Dasselbe gilt, wenn der Vermieter von der Polizei, Feuerwehr
oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig
aufgefordert wird, das Mietobjekt zu öffnen.
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Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine
von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen
mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu
verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu verschaffen.
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Nutzung der Lagerabteile durch den Mieter
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Der Mieter hat die Interessen und das Eigentum Dritter stets
zu berücksichtigen.
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Der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des
Mietobjektes verantwortlich. Der Vermieter ist nicht
verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
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Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters das Abteil
weder ganz noch teilweise untervermieten, noch den Gebrauch
Dritten überlassen.
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Sollten sich bei einer nachträglichen Vermessung des Abteils
Abweichungen von der im Mietvertrag vereinbarten Fläche
ergeben, so sind Flächenabweichungen von +/- 10 %
unbeachtlich, bei einer größeren Abweichung wird die Miete
anhand der tatsächlichen Fläche neu berechnet. Die
Flächenberechnung erfolgt aufgrund der Innenmaße der
abgegrenzten Fläche/n.
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Die Bodenhöchstlasten anhand des Mietvertrags sind durch den
Mieter einzuhalten.
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Der Mieter bestätigt, dass die Gegenstände/Waren, die im
Abteil verwahrt werden, sein Eigentum sind oder er im
rechtmäßigen Besitz dieser ist; d.h., die Person(en), deren
Eigentum die Gegenstände/Waren sind, hat (haben) ihm die
Verfügungsgewalt über diese Güter erteilt und ihm wurde
gestattet, die Güter im Abteil zu verwahren. Darüber hinaus
bestätigt der Mieter, dass die Gegenstände/Waren nicht gegen
gesetzliche Vorschriften verstoßen und/oder Schutzrechte
Dritter verletzen.
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Dem Mieter ist bewusst, dass das angemietete Abteil nicht
gekühlt wird.
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Folgende Waren/Gegenstände/Materialien dürfen nicht
eingelagert bzw. verwahrt werden:
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Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese
sicher verpackt sind, sodass sie gegen Befall von
Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen
(z.B. in Dosen, etc.)
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Lebewesen jeglicher Art (Tiere, Pflanzen, Pilze; tot oder
lebendig)
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Brennbare oder entzündliche Stoffe und Flüssigkeiten wie
z.B. Benzin/Diesel, Gas, Lösungsmittel, Öle, Farben,
Batterien, Akkumulatoren, etc.Wert- & Sekundärstoffe
(dies sind Werk-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, die durch
Aufbereitungsvorgänge aus Produktionsrückständen oder
Konsumrückständen (Müll, Abfall) gewonnen werden, so z. B.
Kunststoffe, organische Abfälle, Styropor)
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Restabfälle, die zur/zum Entsorgung/Recycling bestimmt
sind
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Unter Druck stehende Gase; Waffen, Munition, Sprengstoffe;
radioaktive Stoffe, biologische/chemische Stoffe;
Giftmüll, Asbest oder sonstige potenziell gefährliche
Materialien/Stoffe
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Alles, was Rauch und/oder Geruch absondert; Materialien /
Stoffe, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen
könnten
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Jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder
unrechtmäßig erworbene Gegenstände
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Kleidung (vor allem Pelzmäntel), außer sie sind sicher
(luftdicht) verpackt; das Einlagern von neuer, nicht
getragener, verpackter Kleidung ist nur in Rücksprache mit
dem Vermieter gestattet
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Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Briefmarken- und
Münzsammlungen, echte Teppiche sowie Kunstgegenstände und
Antiquitäten
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Dem Mieter ist es des Weiteren nicht erlaubt Gegenstände /
Waren zu verwahren, die den Wert seiner bezogenen
Versicherungsdeckung überschreiten; für die Einlagerung
hat der Mieter entsprechende Versicherungsdeckung über den
Vermieter zu beziehen oder entsprechende Deckung
nachzuweisen (vgl. Ziffer 13 AGB).
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Es ist dem Mieter und jeder anderen Person verboten:
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Das Abteil oder das Grundstück in einer derartigen Weise
zu verwenden, dass andere Mieter, Nachbarn oder der
Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden
könnten
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Irgendeine Tätigkeit auf dem Grundstück auszuüben, mit
Ausnahme des Be- und Entladens des Abteils mit
Gegenständen/Waren
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Gegenstände auf dem Grundstück außerhalb des Abteils
abzustellen oder zu lagern
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Das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse
zu verwenden
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Etwas ohne Genehmigung des Vermieters an der Wand, Decke
oder Boden des Abteils zu befestigen oder irgendeine
Veränderung in oder am Abteil vorzunehmen
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Die Lüftungsanlagen des Mietobjekts bzw. der Gesamtanlage
zu verschließen oder zuzustellen.
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Emissionen jeglicher Art aus dem Abteil oder dem
Lagergebäude austreten zu lassen
- Zu rauchen
- Offenes Licht oder Feuer zu nutzen
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Den Verkehr auf dem Grundstück sowie andere sich auf dem
Grundstück befindliche Personen in irgendeiner Form zu
behindern
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Sofern ein Schädlingsbekämpfer die Ursache eines
Schädlingsbefalls in dem Abteil des Mieters vermutet, ist der
Mieter verpflichtet zur Abklärung der Ursache und Bekämpfung
des Befalls dem Schädlingsbekämpfer Zutritt zum Abteil zu
ermöglichen. Sollte eine notwendige Schädlingsbekämpfung
aufgrund der Schwere des Befalls nach Einschätzung des
Schädlingsbekämpfers keinen Erfolg versprechen, ist der Mieter
verpflichtet, die befallenen Waren/Gegenstände unverzüglich zu
entfernen.
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Alternatives Abteil
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Der Vermieter hat das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen, Umbauten, behördliche
Anweisung, etc.), den Mieter aufzufordern, innerhalb von 10
Werktagen das Abteil zu räumen und die Ware in ein
alternatives Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Diese
Aufforderung hat schriftlich (brieflich oder per E-Mail) zu
erfolgen.
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Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht
nachkommt, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil selbst und
in Abwesenheit des Mieters zu öffnen und die Ware in ein
anderes Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Diese
Verbringung darf auch von einem Dritten durchgeführt werden
und erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.
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Falls Gegenstände/Waren gemäß Ziffer 6 in ein vergleichbares
Abteil verbracht werden, bleibt der bestehende Mietvertrag
ohne Veränderungen aufrecht; der Wechsel berührt nicht den
Bestand des Mietvertrags. Ein Anspruch auf Kostenerstattung
oder einen Wechsel in das ursprüngliche Abteil besteht nicht.
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Weitere Leistungen des Vermieters
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Vom vereinbarten Entgelt gemäß Ziffer 8.2 sind auch die
folgenden Leistungen des Vermieters umfasst:
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Allgemeine Leistungen des Vermieters
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Zutritt zum Standort mittels digitalem Schließsystem
(vorbehaltlich Ziffer 4.2 und 8.1.2)
- Videoüberwachung durch den Vermieter
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Austausch der Schlösser bei technischer Störung auf
Kosten des Vermieters, es sei denn, der Mieter hat die
Schäden schuldhaft verursacht
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Unterstützung bei Problemen mit dem Standort-Zutritt
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Abwicklung von Serviceanliegen oder Schadensfällen
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Im Rahmen des Vermietungsprozesses erbrachte Leistungen
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Hinweise zu korrekter Verpackung bzw.
Lagerung/Verwahrung
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Informationsmaterial und Empfehlungen zu geeigneter
Lagergröße
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Automatisierte Empfehlung des bestgelegenen Standorts
- Abwicklung der Einrichtung eines Kundenkontos
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Unterstützung bei Abteilwechsel im Rahmen der in
dieser Ziffer 7 genannten Leistungen
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Weitere Services
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Regelmäßige Standortreinigung der Gemeinschaftsfläche
(nach Bedarf und nach Ermessen des Vermieters)
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Schädlingsbekämpfung (nach Bedarf und nach Ermessen
des Vermieters)
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Empfehlung von geeigneten Zusatzservices Dritter und
Vermittlung etwaiger Sonderkonditionen (Abrechnung erfolgt
bei tatsächlicher Buchung zwischen Mieter und externen
Anbieter).
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Der Vermieter behält sich vor, die inkludierten Leistungen
und deren Nutzung in unregelmäßigen Abständen zu
evaluieren und den Angebotsumfang daraufhin anzupassen.
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Entgelt und Zahlungsbedingungen
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Entgelt, Kündigungsfrist, Fälligkeit, Zahlung
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Das monatliche Entgelt setzt sich aus dem Entgelt für die
Vermietungsleistung sowie etwaige Mahngebühren, Sanktionen
oder Spesen des Geldverkehrs zusammen.
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Die Höhe der Entgeltbestandteile ist im Mietvertrag
geregelt.
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Bei Vertragsschluss wird eine Mindestvertragslaufzeit
ausgewählt, die eine erstmalige Kündigung regelt. Die
ausgewählte Mindestvertragslaufzeit sowie das dadurch
resultierende frühestmögliche Kündigungsdatum sind im
Mietvertrag festgehalten (beispielsweise 1 Monat, 6 Monate
oder 12 Monate). Der Mietvertrag verlängert sich nach
Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch jeweils um einen
Monat, soweit er nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum
Ende der Mindestlaufzeit bzw. zum Ende der jeweiligen
Verlängerungsperiode gekündigt wurde.
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Das Entgelt ist im Voraus zur Zahlung fällig. Die
Abrechnungsperiode beträgt einen Monat. Abrechnungstag ist
der jeweilige Monatstag des Mietbeginns, im Zweifelsfall
der Monatsletzte.
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Endet ein Mietverhältnis während einer laufenden
Mietperiode durch einen in Ziffer 11.2. geregelten
Kündigung durch den Vermieter, erstattet der Vermieter zu
viel gezahlte Miete tagesgenau innerhalb von 10 Banktagen.
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Zahlungsdienstleister ist die Adyen B.V., Simon
Carmiggelstraat 6 – 50, 1011 DJ Amsterdam (folgend:
Adyen).
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Aktuell verfügbare Zahlungsarten sind Kreditkarte (VISA
und Mastercard) sowie Sofortüberweisung. Der Vermieter
berechnet hierbei keine Gebühren für unterschiedliche
Zahlungsarten. Es besteht kein Anspruch des Mieters auf
eine bestimmte Zahlungsart. Die Änderung der angebotenen
Zahlungsarten obliegt dem Vermieter. Sollte eine vom
Mieter gewählte Zahlungsart nicht mehr verfügbar sein, so
wird der Mieter schriftlich (postalisch oder per E-Mail)
informiert und seine Zahlungsart - soweit nicht anders vom
Mieter gewünscht - auf Rechnung umgestellt.
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Der Vermieter darf sich zur Begleichung der Forderungen
unterschiedlicher Zahlungsmittel bedienen. Diese werden
dem Mieter bei Buchung angezeigt. Mit der Wahl des
Zahlungsmittels erlaubt der Mieter dem Vermieter alle zur
Rechnungsbegleichung bzw. Zahlung aktueller und
zukünftiger Forderungen notwendigen Daten an den
Zahlungsmitteldienstleister zu übermitteln und stimmt
deren AGB ebenso zu. Über dieses Zahlungsmittel dürfen
alle dem Mieter in Rechnung gelegten Entgelte wie Gebühren
bis zum schriftlichen Widerruf (brieflich oder per E-Mail)
durch den Mieter eingezogen werden.
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Mit der Angabe des Zahlungsmittels bestätigt der Kunde,
dass er zum Einzug über das entsprechende Zahlungsmittel
berechtigt ist und für die erforderliche Deckung sorgen
wird.
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Schlägt die Zahlung einer Forderung über die vom Mieter
angegebenen Zahlungsinformationen fehl (z.B.
Rücklastschrift bei SEPA Mandaten, fehlgeschlagene
Kreditkartenabbuchungen), so ermächtigt der Mieter Adyen,
die Forderung über das jeweils ausgewählte Zahlungsmittel
ein weiteres Mal abzuwickeln. In einem solchen Fall ist
der Mieter verpflichtet, die durch die Rücklastschrift
tatsächlich entstehenden Gebühren bei der Bank zu zahlen.
Der Mieter erhält die Möglichkeit, den Nachweis zu führen,
dass durch die Rücklastschrift geringere oder gar keine
Kosten angefallen sind.
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Nicht-Bezahlung des Entgeltes, Zahlungsverzug
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Soweit die Zahlung einer Forderung über die vom Mieter
angegebenen Zahlungsinformationen bei erneutem
Einzugsversuch durch den Zahlungsdienstleister weiterhin
fehlschlägt, kommt der Mieter in Verzug. Im Verzugsfall
kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in
Rechnung stellen. Zusätzlich wird bei erster Mahnung eine
Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Verfassung
von Schreiben, interne Kommunikation) sowie zusätzliche
Kosten in Höhe von € 10,00 je Bearbeitung fällig. Bei
zweiter Mahnung erhöht sich die Gebühr auf € 15,00.
Darüber hinaus hat der Mieter die etwaig anfallenden
Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwalts- oder
Gerichtskosten zu tragen.
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Dem Vermieter bleibt es vorbehalten weitere Rechte und
Ansprüche geltend zu machen.
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Vertragliches Pfandrecht
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Zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche dem Vermieter
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen den
Mieter entstehen (Anspruch auf Vermietungsentgelt,
Anspruch auf Verzugszinsen, Anspruch auf Ersatz der Kosten
einer etwaigen erforderlichen gerichtlichen oder
außergerichtlichen Anspruchsverfolgung, Anspruch auf
Schadenersatz), räumt der Mieter dem Vermieter ein
Pfandrecht an den vom Mieter in das Abteil eingebrachten
Waren/Gegenständen ein.
In diesem Zusammenhang räumt
der Mieter dem Vermieter das Recht ein, dem Mieter den
Zutritt zum Gelände und zum Abteil zu verweigern und ein
eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese
Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob
der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder
nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die
Verpflichtung des Mieters, offene Forderungen des
Vermieters zu begleichen.
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Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet,
die laut Ziffer 8.3.1 verpfändeten Waren/Gegenstände an
den Vermieter herauszugeben. Kommt der Mieter dieser
Herausgabepflicht nicht nach, ist der Vermieter
berechtigt, sich Zutritt zum Abteil zu verschaffen und die
pfandgegenständlichen Waren/Gegenstände selbständig, d.h.
ohne Mitwirkung des Mieters, in Besitz zu nehmen.
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Ein etwaig gesetzliches Pfandrecht (z.B. gemäß § 1101 ABGB
analog) bleibt hiervon unberührt.
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Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an
den Mieter und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen das
Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen, zumindest um
den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindexes zu erhöhen.
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Zahlungen werden immer zuerst auf sonstige Kosten und
Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung
angerechnet.
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Geschäftskunden, welche die Vorsteuerabzugsberechtigung
erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit,
den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass das Mietobjekt
ausschließlich für Zwecke verwendet wird, die gemäß §15 UStG
zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigten.
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Haftung
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Schadenersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder
nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen.
Ebenso haftet der Vermieter nicht für Schäden gleich welcher
Art und gleich aus welchem Grunde am Lagergut sowie für
Sachschäden, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden.
Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit zwingend
gehaftet wird, in den Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder sonst zwingend gehaftet wird. Hiervon unberührt bleiben
Erfüllungsansprüche des Mieters sowie sein gesetzliches Recht
zur fristlosen Kündigung.
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Der Vermieter haftet nicht, falls aufgrund technischer
Störung, Stromausfall oder einer Sperrung aufgrund Ziffer 2.3
der Zutritt zum Abteil nicht möglich ist. Etwaige
Schadensersatz-, Minderungs- oder andere Ansprüche gegen den
Vermieter können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
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Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zu
der Lagerhalle, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht
zu vertretenden Umstand beruhen (z.B. Straßenbauarbeiten).
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Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen des
Mietobjektes und des Gebäudes sowie der zu dem Gebäude
gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, die zu
seinem Betrieb gehörenden Personen, Besucher, Kunden,
Lieferanten sowie von ihm beauftragte Handwerker und ähnliche
Personen verursacht worden sind, soweit er dies zu vertreten
hat. Der Mieter hat die Beweislast, dass ein schuldhaftes
Verhalten nicht vorgelegen hat, soweit Mietobjekt, Anlagen und
Einrichtungen seiner Obhut unterliegen. Leistet der Mieter dem
Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem
Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des
Schadens abzutreten. Der Mieter haftet auch dafür, dass das
Lagergut zur Einlagerung unter Berücksichtigung insbesondere
der Ziffer 5.8 geeignet ist.
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Minderung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
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Der Mieter kann gegenüber den Mietzahlungsansprüchen des
Vermieters weder aufrechnen noch die Miete mindern noch, wenn
es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt, ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben. Hiervon ausgenommen sind
Forderungen des Mieters wegen Schadenersatz für Nichterfüllung
oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder
nachträglichen Mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen aus dem Mietverhältnis kann
der Mieter aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
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Rückforderungsansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter
Bereicherung bleiben im Übrigen unberührt
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Die Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
ist, soweit gemäß Ziffer 1 möglich, nur zulässig, wenn der
Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor
Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat
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Kündigung des Vertrages
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Jede der beiden Vertragsparteien ist zur ordentlichen
Kündigung des Mietvertrags zu vertraglich definierten
Kündigungsterminen berechtigt. Zu diesen Terminen ist die
Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen (14 Tagen)
möglich. Die Kündigung hat in schriftlicher Form (brieflich
oder per E-Mail) oder direkt über das Kontaktformular im
Mieterkonto zu erfolgen. Ein etwaiger Kündigungsverzicht auf
Basis einer Mindestvertragslaufzeit wird im jeweiligen
Mietvertrag festgelegt.
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Der Vermieter hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Ein
wichtiger Grund liegt beispielsweise bei vertragswidrigem
Gebrauch des Abteils, insbesondere Verstoß gegen Ziffern 2.1.,
2.2., 4., 5., oder 8. (ungeachtet einer Abmahnung) oder
kriminellen Absichten in Bezug auf die Inanspruchnahme der
Vermietungsdienstleistung sowie dann vor, wenn der Vermieter
seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils, aus welchem
Grund auch immer, einstellt.
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Öffnen und Betreten eines Abteils, Räumungsvergleich,
Vertragsstrafe für Verzug mit Räumung
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Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein Öffnen
eines Abteils, welches nach den Bestimmungen dieses Vertrages
durch den Vermieter durchgeführt wird, keinen Tatbestand der
Besitzstörung darstellt, sondern ausdrücklich gestattet ist.
Der Mieter verzichtet daher in so einem Fall auf eine
Klageerhebung egal welcher Art.
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Dem Vermieter oder von ihm Beauftragten ist das Betreten der
Mietsache aus wichtigem Grund (z.B. bei Gefahr im Verzug
bezogen auf mögliche Personen oder Sach-/Vermögensschäden)
jederzeit, ansonsten nach rechtzeitiger Ankündigung (z.B. für
Wartungs- / Instandhaltungsarbeiten) gestattet.
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Für den Fall, dass der Mieter das Objekt bei
Vertragsbeendigung nicht oder nicht ordnungsgemäß räumt, ist
der Vermieter berechtigt, zusätzlich zum Benutzungsentgelt,
eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, vom
Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige
Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Vermietungsentgelts
geltend zu machen. Weitere Rechtsbehelfe und die
Geltendmachung übersteigender Schäden bleiben vorbehalten.
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Pfandrecht / -verwertung
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Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen dem Pfandrecht und dienen zur
Besicherung der Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter
aus dem Titel des Mietzinses, der sich sonst aus dem
Mietverhältnis ergebenden Ansprüche, der im Zusammenhang mit
der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung
auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insbesondere der
Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Die
Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
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Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen
länger als 30 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis
gekündigt, hat der Vermieter das Recht, den Mieter unter
Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung der
eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen
binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
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Der Mieter berechtigt den Vermieter einvernehmlich, die dem
Pfandrecht unterliegenden, eingelagerten Gegenstände nach
Androhung und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist
von zehn Kalendertagen zur Begleichung der offenen Forderungen
auf Risiko und Kosten des Mieters in ein anderes Lager
umzuräumen und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des
Mietverhältnisses je nach Art und Eigenschaft der
eingelagerten Gegenstände zu veräußern, zu verwerten oder auch
auf eine dem Vermieter angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu
vernichten. Der Mieter erkennt an, dass der Vermieter
hinsichtlich der Höhe eines evtl. erzielbaren
Verwertungserlöses keinerlei Haftung, egal welcher Art,
übernimmt.
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Der Vermieter verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände
nur soweit zu verkaufen, soweit es für die Abdeckung der
Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und aufgelaufenen Kosten
erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem
Mieter zu.
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Versicherung
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Die eingelagerten Waren und Gegenstände sind nicht versichert.
Die Lagerung der Ware erfolgt auf Risiko des Mieters. Der
Mieter verpflichtet sich die Waren und Gegenstände mindestens
auf Ihren Zeitwert zu versichern, sollte die Einlagerung nicht
von der bestehenden Hausratversicherung des Mieters abgedeckt
sein.
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Die Vorhaltung eines angemessenen Versicherungsschutzes ist
ausschließlich Sache der Mieters. Der Vermieter übernimmt
keine Haftung für die eingelagerte Ware, oder eine etwaige
Unterversicherung.
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Datenschutz
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Es gilt die Datenschutzerklärung des Vermieters. Alle zum
Datenschutz geltenden Bestimmungen finden Sie gesondert auf
der Datenschutzseite (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
auffindbar unter https://lagerraum.gewobag.de/datenschutz).
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Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine
personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzerklärung
verarbeitet oder mit Dritten, die zwingend auf die Daten
angewiesen sind, teilt.
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Allgemeine Vertragsbestimmungen
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Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters
haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an den Vermieter
zuletzt schriftlich (brieflich oder per E-Mail)
bekanntgegebene Adresse (E-Mail oder Anschrift) des Vermieters
bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind
verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten
Adressen unverzüglich schriftlich (brieflich oder per E-Mail)
dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.
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Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung,
sondern den Empfang der Erklärung an.
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Tatsachen, die für eine Person bei Personenmehrheit eine
Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses
herbeiführen oder gegen ihn einen Schadenersatz- oder
sonstigen Anspruch begründen würden, haben für die anderen
Personen die gleiche Wirkung.
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Sind mehrere Personen Mieter oder Vermieter, so
bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig,
Willenserklärungen der anderen Vertragspartei mit Wirkung für
den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite
abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber der
anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer
Erklärung der Vermieterseite oder Mieterseite genügt es, wenn
sie gegenüber einem der Mieter oder einem der Vermieter
abgegeben wird.
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Es gelten nur die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowie die im schriftlichen Vertrag festgelegten Bedingungen.
Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.
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Der Vermieter behält sich das Recht vor, die AGB u.a. aufgrund
von Änderungen von Gesetzen, Rechtsprechung oder
wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Eine Änderung der
AGB, welche für bestehende Mieter Gültigkeit erlangen soll,
wird den Mietern 1 Monat vor Änderung schriftlich (brieflich
oder per E-Mail) mitgeteilt. Sollte der Mieter dieser Änderung
binnen 1 Monat nicht schriftlich (brieflich oder per E-Mail)
widersprechen, gelten die neuen AGB als anerkannt. Sollte der
Mieter innerhalb der Frist einen wirksamen Widerspruch
abgeben, wird diesem ein Sonderkündigungsrecht zum Stichtag
der Wirksamkeit der geänderten AGB zugesprochen.
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Auf dem Gelände des Vermieters gilt die
Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters oder
durch vom Vermieter beauftragter Dritte ist Folge zu leisten.
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Zwecks Vermeidung von möglichen Gebühren nach dem
Gebührengesetz wird vereinbart, dass die Urkunde vom Vermieter
nicht unterzeichnet wird. Der Mietvertrag kommt nach Buchung
durch den Mieter und der Übermittlung der Buchungsbestätigung
inklusive des Mietvertrags zustande. Dessen ungeachtet ist
eine etwaige Vertragsgebühr vom Mieter zu tragen.
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Der Mieter erklärt sich mit der EDV-mäßigen Erfassung und
Verarbeitung seiner Daten einverstanden.
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Der Mieter akzeptiert zum Zwecke der Überwachung und des
Schutzes des Lagergeländes und der verwahrten Gegenstände
Videoaufnahmen und deren Speicherung auf dem Gelände /
Grundstück, im Speziellen auch auf den Gängen des
Lagergebäudes. Hauptzweck dieser Speicherung ist die
Vermeidung von Diebstählen sowie die Beweissicherung bei
Straftaten am bzw. im Lagerobjekt. Dieser Schutz stellt einen
Teil der Service-Dienstleistung des Vermieters dar (vgl.
Ziffer 7.1.1).
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Es gilt deutsche Recht. Gerichtsstand ist Berlin, Deutschland.
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Wenn die Buchung als Verbraucher abgegeben wurde und dieser
zum Zeitpunkt der Buchung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender
Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Ziffer 15.12
getroffenen Rechtswahl unberührt.
- Die Vertragssprache ist Deutsch.
Letzte Änderung: 14.02.2023